MP3-Konvertierungsdienst erwirkt Verfügung gegen Musikindustrie
MP3-Konvertierungsdienst erwirkt Verfügung
gegen Musikindustrie
Der Bundesverband Musikindustrie
(BVMI) darf Unternehmen nicht mehr auffordern,
keine Werbung bei einem Online-Dienst zu schalten, der die Tonspur eines
YouTube-Videos als MP3-Datei extrahiert.
Wie der Betreiber von "YouTube mp3" am Mittwoch in Hannover mitteilte,
hat er kurz vor Weihnachten
eine Einstweilige Verfügung gegen den Verband erwirkt. Das Landgericht
Berlin untersagt dem BVMI darin,
Anzeigenkunden von YouTube mp3 unter Hinweis auf dessen Rechtswidrigkeit
aufzufordern,
die Geschäftsbeziehungen mit dem Anbieter einzustellen.
Anlass ist ein Schreiben, das die Kanzlei Rasch im Auftrag des BVMI
Anfang Dezember vergangenen Jahres an ein Bonner Medienunternehmen geschickt
hatte.
Darin führen die Rasch-Anwälte aus, die "Verfügbarmachung
von Musikdateien" auf
Internetseiten wie Youtube mp3 verstoße ohne Einwilligung der Rechteinhaber
gegen
das Urheberrecht und sei damit "illegal".
"Rechtsverletzende Aktivitäten"
"Wir gehen davon aus,
dass Ihnen die Platzierung Ihrer Werbung auf den oben genannten
illegal betriebenen Internetseite bislang unbekannt war und Ihr Unternehmen
diese
rechtsverletzenden Aktivitäten nicht durch eine Werbepartnerschaft
unterstützen will",
heißt es in dem Schreiben weiter. "Wir bitten Sie daher, die
erforderlichen Schritte
zu unternehmen, um die Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber der
genannten Internetseite zu beenden."
Der Betreiber von Youtube
mp3 ist der Ansicht, dass der Brief kein Einzelfall ist.
"Wir gehen davon aus, dass dieses Anschreiben in großem Stil
verschickt wurde",
sagt Philip Matesanz gegenüber heise online.
"Es ist skandalös, dass eine milliardenschwere Industrie öffentlich
gezielte Verstöße
gegen das Kartellrecht ankündigen kann, um sich unter Umgehung des
Rechtswegs kleinster
Unternehmen zu entledigen." Matesanz steht wegen seiner Website auch
im Clinch mit
YouTube-Eigner Google.
Rechtslage nicht eindeutig Mit Blick auf das Wettbewerbsrecht
begründet auch das Landgericht Berlin seine
Einstweilige Verfügung. Die Behauptung, Youtube mp3 sei "unzweifelhaft
rechtswidrig"
stelle eine unangemessene Beeinträchtigung des Anbieters dar.
Das Gericht weiter: "Tatsächlich stellt sich die Rechtslage nicht
derart eindeutig dar.
Vielmehr ist die Frage, ob der Dienst [...] rechtswidrig ist,
rechtlich bislang weitgehend ungeklärt."
Der Vorstoß der Musikindustrie
gegen die Inserenten von YouTube mp3 ist vor dem Hintergrund
zu sehen, dass die Unterhaltungsbranche im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen
auch
die Geldquellen von Internetangeboten ins Visier nimmt, die illegal sind
oder die sie
für illegal hält. Spätestens seit der Zerschlagung des Filmportals
Kino.to im Sommer
2012 und den anschließenden Verurteilungen des Gründers und einiger
Mitarbeiter haben
die Piratenjäger die Zahlungsströme im Blick.
Zugleich versucht die Content-Lobby, die Werbebranche dafür zu sensibilisieren,
nicht auf illegalen Websites zu werben. Bei großen US-Vermarktern
fällt das auf fruchtbaren Boden.
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