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MP3-Konvertierungsdienst erwirkt Verfügung gegen Musikindustrie
  MP3-Konvertierungsdienst erwirkt Verfügung gegen Musikindustrie

  Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) darf Unternehmen nicht mehr auffordern,
keine Werbung bei einem Online-Dienst zu schalten, der die Tonspur eines YouTube-Videos als MP3-Datei extrahiert.
Wie der Betreiber von "YouTube mp3" am Mittwoch in Hannover mitteilte, hat er kurz vor Weihnachten
eine Einstweilige Verfügung gegen den Verband erwirkt. Das Landgericht Berlin untersagt dem BVMI darin,
Anzeigenkunden von YouTube mp3 unter Hinweis auf dessen Rechtswidrigkeit aufzufordern,
die Geschäftsbeziehungen mit dem Anbieter einzustellen.
 
Anlass ist ein Schreiben, das die Kanzlei Rasch im Auftrag des BVMI
Anfang Dezember vergangenen Jahres an ein Bonner Medienunternehmen geschickt hatte.
Darin führen die Rasch-Anwälte aus, die "Verfügbarmachung von Musikdateien" auf
Internetseiten wie Youtube mp3 verstoße ohne Einwilligung der Rechteinhaber gegen
das Urheberrecht und sei damit "illegal".

"Rechtsverletzende Aktivitäten"
"Wir gehen davon aus, dass Ihnen die Platzierung Ihrer Werbung auf den oben genannten
illegal betriebenen Internetseite bislang unbekannt war und Ihr Unternehmen diese
rechtsverletzenden Aktivitäten nicht durch eine Werbepartnerschaft unterstützen will",
heißt es in dem Schreiben weiter. "Wir bitten Sie daher, die erforderlichen Schritte
zu unternehmen, um die Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber der
genannten Internetseite zu beenden."

Der Betreiber von Youtube mp3 ist der Ansicht, dass der Brief kein Einzelfall ist.
"Wir gehen davon aus, dass dieses Anschreiben in großem Stil verschickt wurde",
sagt Philip Matesanz gegenüber heise online.
"Es ist skandalös, dass eine milliardenschwere Industrie öffentlich gezielte Verstöße
gegen das Kartellrecht ankündigen kann, um sich unter Umgehung des Rechtswegs kleinster
Unternehmen zu entledigen." Matesanz steht wegen seiner Website auch im Clinch mit
YouTube-Eigner Google.

Rechtslage nicht eindeutig
Mit Blick auf das Wettbewerbsrecht begründet auch das Landgericht Berlin seine
Einstweilige Verfügung. Die Behauptung, Youtube mp3 sei "unzweifelhaft rechtswidrig"
stelle eine unangemessene Beeinträchtigung des Anbieters dar.
Das Gericht weiter: "Tatsächlich stellt sich die Rechtslage nicht derart eindeutig dar.
Vielmehr ist die Frage, ob der Dienst [...] rechtswidrig ist,
rechtlich bislang weitgehend ungeklärt."

Der Vorstoß der Musikindustrie gegen die Inserenten von YouTube mp3 ist vor dem Hintergrund
zu sehen, dass die Unterhaltungsbranche im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen auch
die Geldquellen von Internetangeboten ins Visier nimmt, die illegal sind oder die sie
für illegal hält. Spätestens seit der Zerschlagung des Filmportals Kino.to im Sommer
2012 und den anschließenden Verurteilungen des Gründers und einiger Mitarbeiter haben
die Piratenjäger die Zahlungsströme im Blick.
Zugleich versucht die Content-Lobby, die Werbebranche dafür zu sensibilisieren,
nicht auf illegalen Websites zu werben. Bei großen US-Vermarktern fällt das auf fruchtbaren Boden.

Quelle: Heise
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