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EuGH-Urteil hat Redtube-Streaming legalisiert
  EuGH-Urteil hat Redtube-Streaming legalisiert

Der IT-Anwalt Christian Solmecke ist der Meinung, dass ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs
auch das Streaming von illegalen Quellen legalisiert.
Dies ist unter Juristen jedoch umstritten.
Für Solmecke war damit auch die Redtube-Abmahnwelle zweifellos illegal.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte Anfang des Monats entschieden,
dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browsercache erlaubt ist und nicht gegen
das Urheberrecht verstößt (Urteil vom 5. Juni 2014, Aktenzeichen: C-360/13).
 
  Dies gelte auch für das Streaming, so der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke:
"Diese Entscheidung ist auch auf das Streaming anwendbar, da beim Streaming lediglich eine
flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher entsteht, die gemäß Paragraf 44a keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Mit der vorliegenden Entscheidung bestehen auch keine Zweifel mehr, dass die Redtube-Abmahnwelle illegal war."

Mit dem Urteil beendet das Gericht einen fünf Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen der
Newspaper Licensing Agency (NLA), die gegen die kostenfreie Nutzung des Medienbeobachtungsdienstes
Meltwater durch Mitglieder der Public Relations Consultants Association (PRCA) geklagt hatte.
Die NLA vertrat acht nationale Zeitungen und ist für die Reproduktion von Zeitungsinhalten
durch Drittanbieter wie PR-Firmen und Mediendienste zuständig.
Die Organisation argumentierte, die Lizenzgebühren, die die Firmen für die Reproduktion zahlen,
müssten auch die Kopien berücksichtigen, die beim Lesen vorübergehend auf den Rechnern der Leser abgelegt würden.

Der EuGH habe der PRCA zugestimmt und klargestellt, dass die durch den Onlineempfang erstellten Kopien
auf dem Bildschirm des Computers und im Cache ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können, erklärt Solmecke.

Es sei nicht ersichtlich, weshalb für das Streaming von Musik oder Filmen eine andere rechtliche
Bewertung gelten sollte, sagte Solmecke. Beim Streaming werden auch nur Teile des Videos flüchtig
im Arbeitsspeicher oder in einem temporären Verzeichnis der lokalen Festplatte oder SSD des Computers geladen.
Solmecke: "Dies geschieht nur flüchtig und zu keinem Zeitpunkt wird die vollständige Videodatei
auf der Festplatte abgelegt. Aus meiner Sicht gilt das sogar dann, wenn schon die Ausgangsquelle rechtswidrig ist.
Diese Frage bleibt allerdings auch nach dem neuen EuGH-Urteil unter Juristen umstritten.
Der vom EuGH entschiedene Fall bezog sich auf eine rechtmäßige Quelle."

Nutzer von vermeintlichen Streaming-Portalen wie Cuevana.tv oder Popcorn Time seien durch
das Urteil aber nicht geschützt. Wer sich auf diesem Portal oder über die App Filme über einen
vermeintlichen Stream anschaut, lade diesen Film auch automatisch per Bittorrent hoch.
Damit werde die Datei genauso geteilt wie beim direkten Filesharing und eine klare Urheberrechtsverletzung begangen.
Solmecke warnt: "Die Tatsache, dass viele Nutzer diesen Vorgang nicht bemerken, ist unerheblich.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht nämlich eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vor".
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