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Youtube darf laut einem Urteil aus München aus der vergangenen
Woche keine Gema-Sperrtafeln mehr einblenden.
Rechtsanwalt Thomas Stadler hat das Urteil analysiert.
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Youtube soll die Sperrhinweise unterlassen, laut denen ein Video nicht
verfügbar ist,
weil es Musik enthält, zu deren Nutzung die Gema keine Rechte eingeräumt
hat -
dazu hat das Landgericht München I Youtube vor einigen Tagen unter
anderem verurteilt.
Das Landgericht stützt sein Urteil (Urteil vom 25.02.2014, Az.: 1
HKO 1401/13) auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Bereits die Annahme, zwischen
der Gema und Youtube bestünde ein konkretes Wettbewerbsverhältnis,
erscheint nicht zwingend.
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Das Gericht behilft sich insoweit mit der Annahme, sowohl die Gema als
auch Youtube versuchten,
die Rechteinhaber an sich zu binden, wobei die Sperrhinweise von Youtube
geeignet wären,
Rechteinhaber von der Gema abzuziehen. Und ein Abwerben von Rechteinhabern
von der Gema würde
unmittelbar zu Werbeeinnahmen bei Youtube führen, weil die Videos
solcher Rechteinhaber dann
beanstandungslos bei Youtube laufen könnten.
Gericht lässt Unschuldsvermutung
außer acht
Abgesehen davon, dass damit
wohl die Grenze selbst eines äußerst weitreichenden Verständnisses
eines Wettbewerbsverhältnisses erreicht sein dürfte, hat das
Gericht an dieser Stelle
die Gema-Vermutung unberücksichtigt gelassen.
Denn die führt gerade dazu, dass die Gema auch die Rechte an Musikwerken
wahrnimmt,
für die sie gar keine Rechtseinräumung besitzt.
Die Annahme des Landgerichts ist also bereits in tatsächlicher Hinsicht
nicht wirklichkeitsnah.
Das Gericht hätte
an dieser Stelle natürlich auch die naheliegendere Überlegung
anstellen können,
dass Youtube kein wirtschaftliches Interesse an der Einblendung solcher
Sperrhinweise haben kann,
weil es Werbeeinnahmen nur dann erzielt, wenn es Musikvideos zeigt und
nicht dann, wenn es sie nicht zeigt.
Bei dieser Auslegung wäre freilich die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses
und vor allen
Dingen die Annahme einer geschäftlichen Handlung kaum mehr zu rechtfertigten
gewesen.
Verkürzt, aber
nicht unwahr
Ich möchte das UWG
zunächst für einen Moment beiseiteschieben und den Sachverhalt
rein
äußerungsrechtlich betrachten. Die Behauptung, das Video könne
nicht angezeigt werden,
weil es Musik enthält, für die die Gema keine Rechte eingeräumt
hat, ist zumindest dann wahr,
wenn das Video tatsächlich Gema-pflichtige Musik enthält.
Die Tatsachenbehauptung mag verkürzt sein, weil sie den Hintergrund
der Auseinandersetzung
nicht erläutert, aber sie ist nicht unwahr. Und ist es im Meinungskampf
nicht geboten,
nur solche Aussagen zu treffen, die gleichzeitig sämtliche Hintergründe
einer
Auseinandersetzung erörtern.
Äußerungsrechtlich kann man also kaum eine unwahre Tatsachenbehauptung
annehmen.
Kann aber eine Äußerung,
die wegen der Wertung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht
als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist, als wettbewerbswidrig eingestuft
werden?
Grundsätzlich ist das denkbar, weil im Wettbewerbsrecht strengere
Anforderungen gelten,
wobei auch hier - wie immer - die Wertungen von Art. 5 GG berücksichtigt
werden müssen.
Lässt Youtube die
Gema schlecht dastehen?
Das Landgericht geht in
seiner Entscheidung davon aus, die Sperrtafeln von Youtube hätten
einen herabsetzenden Inhalt im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Das Gericht
nimmt insoweit an,
die Aussage von Youtube sei zwar möglicherweise objektiv richtig,
aber unvollständig und dadurch irreführend.
Und zwar deshalb, weil Youtube nicht erwähnt, dass die Rechte nur
deshalb von der Gema
nicht eingeräumt werden, weil sich Youtube weigert, das von der Gema
geforderte Entgelt zu bezahlen.
Macht dieser Umstand die
Aussage von Youtube aber tatsächlich unrichtig und herabsetzend?
Die Gema muss grundsätzlich jedem, der das von der Gema festgesetzte
Entgelt entrichtet,
auch Rechte für die öffentliche Wiedergabe einräumen. Weil
Youtube und Gema aber seit längerem
darüber streiten, welche Vergütung angemessen ist, hat die Gema
Youtube bislang keine Rechte eingeräumt.
Ich frage mich, ob diese etwas ausführlichere Darstellung für
die Außenwirkung der
Gema nicht ebenso negativ wäre wie die verkürzte Fassung?
Urteil teilweise unrichtig
Auch im Wettbewerbsrecht
ist eine Kritik an einem Konkurrenten möglich,
wenn sie sich einer angemessenen Wortwahl bedient und keine unwahren Tatsachenbehauptungen
enthält.
Meines Erachtens beachtet das Landgericht München I hier - selbst
wenn man eine Anwendbarkeit
des UWG unterstellt - die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus
Art. 5 GG nicht hinreichend.
Anders liegt die Sache
allerdings dort, wo die Sperrtafeln den Hinweis enthalten, die Gema hätte
das Video gesperrt. Das ist in der Tat, sofern die Gema nicht zu einer
Sperrung aufgefordert hat,
eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die sowohl wettbewerbs- als auch
äußerungsrechtlich zu beanstanden ist.
Das Urteil des Landgerichts
München I ist nach meiner Einschätzung somit jedenfalls teilweise
unrichtig.
Quelle: Golem.de
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